AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der JUMP Marketing GmbH.
STAND / 25.08.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für private Auftraggeber gelten gesonderte Verbraucherbedingungen.
Für wen diese Bedingungen gelten.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Leistungen und Verträge der JUMP Marketing GmbH (nachfolgend „Agentur“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
Individuelle Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Angebot. Auftrag. Vertrag.
Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
Leistungsbeschreibungen, Briefings, Projektpläne, Protokolle oder sonstige Unterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich einbezogen oder von beiden Parteien in Textform bestätigt wurden.
Was wir leisten. Und was zusätzlich ist.
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Änderungen & Mehrleistungen
Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs, sofern sie nicht bereits vereinbart waren.
Solche Mehrleistungen können zu zusätzlichem Aufwand, zusätzlichen Kosten und einer Anpassung vereinbarter Termine führen. Die Agentur informiert den Auftraggeber hierüber vor Ausführung der wesentlichen Mehrleistung.
Teilleistungen
Die Agentur darf zumutbare Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Auftraggeber selbstständig nutzbar sind oder die teilweise Leistungserbringung nach Art und Ablauf des Projekts sachlich gerechtfertigt ist.
Subunternehmer
Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung vereinbart wurde.
Gute Projekte brauchen Input.
Der Auftraggeber stellt der Agentur alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Verzögerungen, die auf eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Entsteht der Agentur dadurch zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich berechnet werden.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Texten, Bildern, Logos, Marken, Daten und sonstigen Materialien verfügt.
Macht ein Dritter wegen solcher vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien Ansprüche gegen die Agentur geltend, stellt der Auftraggeber die Agentur von berechtigten Ansprüchen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.
Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche. Die Freistellung gilt nicht, soweit die Agentur die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
Vergütung & Zahlungsbedingungen.
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Höhe, Abrechnungsweise und Zahlungsplan ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart wurden, gelten die dort festgelegten Zahlungszeitpunkte. Im Übrigen richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel.
Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern gelten insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale gemäß § 288 BGB.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer wesentlichen fälligen Forderung in Verzug, kann die Agentur nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zur Zahlung des rückständigen Betrags aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
Design gehört nicht einfach irgendwie allen.
Urheber- und sonstige Schutzrechte an den von der Agentur geschaffenen Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Dem Auftraggeber werden die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt.
Umfang, Inhalt, räumliche und zeitliche Reichweite sowie eine etwaige Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte richten sich vorrangig nach der individuellen Vereinbarung.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Auftraggeber diejenigen einfachen Nutzungsrechte, die zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich sind.
Die vereinbarten Nutzungsrechte werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung eingeräumt.
Drittmaterial & Lizenzen
Für verwendete Schriften, Stockmedien, Software, Plugins, Open-Source-Komponenten oder sonstige Inhalte Dritter gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
Offene Arbeitsdateien
Entwürfe, Rohdaten, Quelldateien und offene Arbeitsdateien, beispielsweise Illustrator-, Photoshop-, InDesign-, Figma- oder 3D-Projektdateien, gehören nur dann zum geschuldeten Leistungsumfang, wenn ihre Herausgabe ausdrücklich vereinbart wurde.
Fertig heißt: vertragsgemäß.
Soweit die geschuldete Leistung ihrer Rechtsnatur nach einer Abnahme unterliegt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
Nach Fertigstellung kann die Agentur dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer nicht erklärten Abnahme oder einer Abnahmeverweigerung richten sich insbesondere nach § 640 BGB.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Mängel
Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah und so konkret beschreiben, dass die Agentur diese nachvollziehen und prüfen kann.
Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Leistungen, die ihrer Natur nach Dienst- und keine Werkleistungen darstellen, unterliegen keiner Abnahme.
Partner, Tools & Fremdleistungen.
Die Agentur kann erforderliche Fremdleistungen und Leistungen Dritter einsetzen oder beschaffen, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich oder vereinbart ist.
Ob die Agentur dabei im eigenen Namen oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers handelt, richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
Fremdkosten werden nur dann zusätzlich berechnet, wenn dies vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben wurde oder sich ihre gesonderte Berechnung eindeutig aus dem Angebot ergibt.
Soweit Leistungen Dritter eigenen Nutzungs-, Lizenz- oder Vertragsbedingungen unterliegen, gelten diese ergänzend, sofern sie dem Auftraggeber vor Nutzung oder Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden.
Infrastruktur, die laufen soll.
Hosting-, E-Mail-, Wartungs-, Support- und sonstige technische Leistungen richten sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungs- oder Serviceumfang.
Bestimmte Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder Service-Level werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Wartungsarbeiten können vorübergehende Einschränkungen erforderlich machen. Planbare Arbeiten werden, soweit zumutbar und erforderlich, so durchgeführt, dass Beeinträchtigungen möglichst gering bleiben.
Für Störungen, die ausschließlich aus Systemen oder Infrastrukturen Dritter stammen und von der Agentur nicht zu vertreten sind, richtet sich eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 12 dieser AGB.
Die Durchführung von Datensicherungen ist nur dann geschuldet, wenn sie Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.
Algorithmen können wir nicht dressieren.
SEO & Performance
Vereinbarte SEO-, Performance- und Optimierungsmaßnahmen werden mit der geschuldeten fachlichen Sorgfalt durchgeführt.
Bestimmte Rankings, Besucherzahlen, Conversion-Raten, Umsätze oder sonstige wirtschaftliche Erfolge werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit oder Erfolg vereinbart wurde.
Social Media
Änderungen von Algorithmen, Plattformbedingungen, Reichweitenmechanismen, Funktionen oder technischen Schnittstellen externer Plattformbetreiber liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Agentur.
KI-Lösungen
Beim Einsatz oder bei der Implementierung KI-gestützter Systeme schuldet die Agentur die im Vertrag konkret beschriebene Leistung, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden bestimmten wirtschaftlichen oder inhaltlichen Erfolg.
KI-generierte Ergebnisse können trotz fachgerechter Implementierung fehlerhafte, unvollständige oder ungeeignete Inhalte enthalten. Umfang und Art einer menschlichen Prüfung richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
Eine rechtliche Prüfung von KI-Ergebnissen wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und die Agentur hierzu rechtlich befugt ist.
Deadlines brauchen Voraussetzungen.
Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich betroffene Fristen angemessen.
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von der betroffenen Vertragspartei nicht zu vertretende Ereignisse verlängern betroffene Leistungsfristen für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei über erhebliche Verzögerungen, sobald dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
Haftung. Klar begrenzt.
Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei ausdrücklich übernommenen Garantien.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Agentur nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für den Vertrag typischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
Was vertraulich ist, bleibt vertraulich.
Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende und als vertraulich erkennbare Geschäfts- und Betriebsinformationen vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke der Vertragsdurchführung.
Dies gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei nachweislich rechtmäßig bekannt waren oder ihr von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden.
Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
Referenzen
Eine öffentliche Verwendung des Namens, Logos oder der Projektergebnisse des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur, wenn dies im jeweiligen Vertrag vereinbart oder vom Auftraggeber zuvor in Textform freigegeben wurde.
Datenschutz gehört zum Auftrag.
Beide Parteien beachten bei der Vertragsdurchführung die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO, schließen die Parteien vor Beginn einer solchen Auftragsverarbeitung eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Soweit für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer als weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt werden, gelten zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen des Art. 28 DSGVO und die Regelungen der jeweiligen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Projektende, Laufzeit & Kündigung.
Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern keine fortlaufenden Leistungen vereinbart wurden.
Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen für fortlaufende Leistungen richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.
Wurde für eine fortlaufende Leistung weder eine bestimmte Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Ein ausdrücklich befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, sofern nicht ausdrücklich eine Verlängerungsregelung vereinbart wurde.
Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit gesetzlich erforderlich, setzt eine Kündigung wegen einer Vertragsverletzung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung oder Fristsetzung voraus.
Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden, soweit nicht im Einzelfall gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Zum Schluss noch das Rechtliche.
Anwendbares Recht
Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur Gerichtsstand, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.
Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.